Diese These kann verfassungsgeschichtlich nicht gestützt werden, vielmehr zeigen sich auch markante Parallelen zu einem Parlament. Die staatsrechtliche Analyse spricht in der Gesamtschau für eine Charakterisierung als »Organ mixtum compositum«. Als solches vereinigt das oberste Bundesorgan parlaments- und kürähnliche Elemente. Dies hat je nach Verfahrensstand im Ablauf einer Bundesversammlung weitreichende Folgen: Der Sitzungsleitung und den Mitgliedern sind unterschiedliche und umfassende Befugnisse u.a. in Bezug auf Antrags- und Ausspracherechte zuzugestehen, die künftig zu beachten sind.
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